Mit dieser Entscheidung beendet der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Dresden über eine Grundsatzfrage der Beschleunigungsrichtlinie (RL 2003/54/EG) , nämlich, ob § 110 Abs 1 Nr 1 EnWG mit Art 20 Abs 1 der RL 2003/54/EG auch insoweit vereinbar ist, als unter den in § 110 Abs 1 EnWG genannten Voraussetzungen auf ein sog Betriebsnetz die allgemein Bestimmungen über den Netzzugang selbst dann keine Anwendung finden, wenn durch einen freien Netzzugang keine unzumutbaren Erschwernisse auftreten.