Zusammenfassung: Im Verhältnis des Generalunternehmers zu seinem Auftraggeber führt eine mangelhafte Leistung des Subunternehmers zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Geltendmachung ist an die Frist des § 933 ABGB gebunden. Nach der ständigen Judikatur ist die Feststellungsklage als fristwahrende Geltendmachung " des Gewährleistungsanspruchs" und " des Schadenersatzanspruchs" zulässig. Ist dies jedoch mit § 228 ZPO vereinbar?