§ 19 Abs 1 PrivSchG; § 59 GehG
Der OGH hatte sich mit der Frage der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers zu befassen, der als " lebende Subvention" vom Land an einer Privatschule unterrichtete. Handelt es sich dem Wesen nach um Arbeitskräfteüberlassung? Wer hat das zusätzliche Entgelt für die Leitung der Schule zu bezahlen?