Zusammenfassung: Der Autor untersucht in seinem Beitrag, welche hoheitlichen Tätigkeiten der Ziviltechniker, die zu ihren Berufsbefugnissen zählen, nicht unter die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit fallen. Er beschreibt zunächst den Inhalt einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Normen und prüft sodann die Befugnisse der Ziviltechniker im hoheitlichen Bereich anhand der Ausnahmeregelung des Art 45 EGV.