§ 67 Abs 2 VersVG
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Anwendung des versicherungsrechtlichen Familienprivilegs des § 67 Abs 2 VersVG auseinanderzusetzen. Der Beklagte hatte einen Autounfall und war Angehöriger der Alleingesellschafterin der Kaskoversicherung.