§ 58 Abs 1 OÖ NatSchG 2001; § 46 Sbg NatSchG 1999
Der VwGH prüfte, wer als Adressat eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrags herangezogen werden kann. Er ging dabei auf die Frage ein, ob dies derjenige ist, der rechtswidrig ein Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder geduldet hat.