§ 6 Abs 2 KSchG
Ertl geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob auch fondgebundene Lebensversicherungen mit ihren Unsicherheitsfaktoren zillmern dürfen. Er beleuchtet dabei die aktuelle Judikatur des OGH und geht auf die besonderen Aufklärungspflichten in der fondgebundenen Lebensversicherung ein.