§ 11 FBG; § 19 FBG; § 22 FBG; § 25 Abs 2 AußStrG; § 44 AußStrG; § 190 ZPO
Der OGH betont die grundsätzliche sofortige Vollziehbarkeit von Eintragungsbeschlüssen und legt dar, dass das Abwarten der Rechtskraft eine ausdrückliche Anordnung im Eintragungsbeschluss voraussetzt. Weiters beschreibt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens.