§ 1295 ABGB; § 1489 ABGB; § 1497 ABGB
Sofern nach Treu und Glauben eine weitere Handlung des Gläubigers erwartet werden durfte, bewirkt die monatelange Untätigkeit des Gläubigers die Beendigung der durch Vergleichsverhandlungen in Gang gesetzten Ablaufhemmung.