Zusammenfassung: Entschädigungsansprüche der Opfer von Kriegshandlungen der Streitkräfte eines anderen Vertragsstaats stellen keine Zivilsache iSd Art 1 Abs 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens dar.
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 Satz 1 Brüsseler Übereinkommen