§ 13 KO; § 81a KO; § 29 GBG; § 94 GBG; § 40 Abs 2 WEG
Sofern der Gemeinschuldner kein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Genehmigungsbeschluss besitzt, ist auch der Masseverwalter zur Geltendmachung eines Rekurses nicht legitimiert.
§ 13 KO; § 81a KO; § 29 GBG; § 94 GBG; § 40 Abs 2 WEG
Sofern der Gemeinschuldner kein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Genehmigungsbeschluss besitzt, ist auch der Masseverwalter zur Geltendmachung eines Rekurses nicht legitimiert.