§ 70 Abs 1 WKG; § 132 WKG; § 133 WKG; § 1 AuskunftspflichtG
Eine Auskunft über den Rechnungsabschluss an ein Mitglied der Wirtschaftskammer kann nicht mit Hinweis auf die Haushaltsordnung verweigert werden, da aus dieser keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden kann.