§ 382g EO; 3 409 Abs 2 EO; § 16 ABGB; § 1328a ABGB
Auch für vor 1.7.2006 verwirklichte Stalkinghandlungen besteht zivilrechtlicher Schutz, wobei der Unterlassungsanspruch nicht zwingend die Erfüllung des Delikts der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB voraussetzt.