Zusammenfassung: In dem Beitrag wird eine Entscheidung des BFH besprochen, in der dieser darlegt, dass die Bereitstellung von Privatkleidung durch den Arbeitgeber aufgrund des im konkreten Fall bejahten eigenbetrieblichen Interesses keinen geldwerten Vorteil begründet und daher der Lohnsteuerpflicht nicht unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 Nr 1 dEStG; § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988; § 26 Abs 1 Z 1 EStG