§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 153 StGB
Die Verwirklichung des Delikts der Untreue durch den Hausverwalter rechtfertigt die Kündigung dessen Mietvertrags. Die Auflösung des Hausverwaltervertrags vor dem Kündigungszeitpunkt schließt die Bezugnahme auf den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens, nicht aber auf den Kündigungsgrund des strafbaren Verhaltens aus.