§ 10 Z 1 WTBG; § 213 KO
Vor Erlass eines Beschlusses nach § 213 KO können " geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" nicht angenommen werden.
VwGH 24.01.2007, 2006/04/0134
§ 10 Z 1 WTBG; § 213 KO
Vor Erlass eines Beschlusses nach § 213 KO können " geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" nicht angenommen werden.
VwGH 24.01.2007, 2006/04/0134