§ 1168a ABGB; § 1299 ABGB
Durch Übernahme der Gesamtplanung eines Bauwerkes ist ein Baumeister an den Haftungsmaßstab für Sachverständige gebunden. Bei fehlenden eigenen Sonderkenntnissen ist er daher zur Warnung des Bestellers verpflichtet.
OGH 20.12.2006, 9 Ob 98/06m