§ 10 Abs 1 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG; § 389 EO
Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Besitz gekennzeichneter Produkte nicht verboten werden.
OGH 28.09.2006, 4 Ob 134/06v
§ 10 Abs 1 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG; § 389 EO
Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Besitz gekennzeichneter Produkte nicht verboten werden.
OGH 28.09.2006, 4 Ob 134/06v