§ 30b KSchG; § 3 Abs 4 MaklerG
Die nachträgliche Auflösung des Maklervertrages hat nicht den Entfall des begründeten Provisionsanspruchs des Maklers zur Folge; die unterlassene Aushändigung eines Hinweisblattes über den voraussichtlichen Kostenaufwand kann aber eine Minderung der Provision rechtfertigen. Die Vertretung des Klienten durch einen unternehmerisch tätigen Immobilienberater hat auf die Verbrauchereigenschaft keinen Einfluss.