Zusammenfassung: Der Autor nimmt zu den inhaltlichen Schranken des Widerspruchsrechts des GmbH-Geschäftsführers Stellung und vertritt die Ansicht, dass für § 21 Abs 2 GmbH dieselbe Auslegung wie für § 115 Abs 1 UGB maßgeblich ist. Nach Ansicht des Verfasser entfaltet daher nur ein im Gesellschaftsinteresse geltend gemachter Widerspruch Rechtsverbindlichkeit.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 2 GmbHG; § 115 Abs 1 UGB