§ 31 GBG
Die Einverleibung einer im Rahmen einer Enteignung begründeten Tunnelservitut setzt den Nachweis der Zahlung oder Hínterlegung der Entschädigungssumme voraus. Bei Überweisung der Entschädigung an den Rechtsvertreter, muss die Quittung die beglaubigte Unterschrift des Rechtsvertreters aufweisen.