§ 830 ABGB
Die Rechtsansicht, wonach bei einer statistischen Restlebenserwartung von 7,35 Jahren die Zulässigkeit des Unzeiteinwands bezüglich einer Teilungsklage angenommen werden könne, steht mit der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang.
OGH 23.11.2006, 8 Ob 123/06f