§ 1295 ABGB
Bei Teileinklagung eines Schmerzengeldanspruchs ist der eingeklagte Teilschaden als Gesamtschaden anzusehen und um die Mitverschuldensquote zu mindern. Die Abweisung eines Feststellungsbegehrens bezüglich Spät- und Folgeschäden ist nur zulässig, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.