§ 22 ArbVG; § 24 ArbVG; § 12 HbG
Der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft steht zwar der Erlassung eines Mindestlohntarifs entgegen; die nachträgliche Erlangung der Kollektivvertragsfähigkeit bewirkt aber kein Erlöschen des festgelegten Mindestlohntarifs.