§ 881 ABGB; § 1295 ABGB; § 1315 ABGB; § 1319 ABGB
Einen Bauherrn treffen bezüglich den Benützern eine öffentlichen Verkehrsflächen keine besonderen Schutzpflichten; er kann daher nicht für die Beschädigung eines auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkenden Fahrzeugs im Zuge von Abbrucharbeiten zur Verantwortung gezogen werden .Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht.