Der Autor kommentiert eine Entscheidung des OGH, der prüfte, ob das Inverlustgeraten des diesbezüglichen Antrags und die unterlassene Nachprüfung bzw Evidenzhaltung des Antrags durch den dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Versicherungsmakler eine Beendigung einer vorläufigen Deckung bewirke.
OGH 7 Ob 230/06h