§ 15 GBG; § 53 GBG
Nur das Vorliegen einer bereits ausgenützten oder gleichzeitig ausgenützten unbedingten Anmerkung sichert die rangwahrende Eintragung einer Simultanhypothek.
OGH 28.8.2007, 5 Ob 119/07x
§ 15 GBG; § 53 GBG
Nur das Vorliegen einer bereits ausgenützten oder gleichzeitig ausgenützten unbedingten Anmerkung sichert die rangwahrende Eintragung einer Simultanhypothek.
OGH 28.8.2007, 5 Ob 119/07x