§ 7 VerG; § 8 VerG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen die Schlichtungsstelle (nicht) zuständig ist, wenn die Statuten die Schlichtungseinrichtung ohne jede Einschränkung zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten vorsehen.