Zusammenfassung: In einem Verfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen; es ist vielmehr von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen. Schon allein das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Stromversorgung steht der Zubilligung einer aufschiebenden Wirkung entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 VwGG