Kurzdarstellung der Argumentationslinie des EuGH in zwei verbundenen Rechtssachen, in denen der EuGH darlegte, dass die im Zuge der Neuübernahme des Auftrags zur Fluggast- und Gepäckkontrolle erfolgte Übernahme von Betriebsmittel, die weiterhin im staatlichen Eigentum verblieben (in concreto ein Flugsicherheitsgerät), der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegenstehen.