§ 51 SPG; § 13 SPG; Art 23 B-VG
Die Autoren besprechen ein Erkenntnis des VfGH, in dem dieser darlegte, dass die Verwertung personenbezogener, im Zuge einer Anzeige gewonnener Daten durch sicherheitsbehördliche Organe nicht als polizeiliche Maßnahme des inneren Dienstes qualifiziert werden könne.