§ 215 ABGB; § 1 AHG
Der OGH erläutert, dass die Anordnung vorläufiger Erziehungs- oder Pflegemaßnahmen durch den Jugendwohlfahrtsträger der Amtshaftung unterliegt und nimmt zur Bestimmung von Rechtswidrigkeit und Schuld der handelnden Organe Stellung.
OGH, 27.09.2005, 1 Ob 58/05v