§ 46 Abs 1 GewO 1994; § 46 Abs 2 GewO 1994; § 345 Abs 4 GewO 1994; § 339 Abs 2 GewO 1994
Die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte muss bescheidmäßig untersagt werden, wobei die Angaben des Gewerbescheins Bindungswirkung entfalten.
VwGH, 14.09.2005, 2004/04/0055