§ 8 Abs 2 KStG 1988
Die Einbringung steuerlich nicht ausgewiesener Gewinne in eine GmbH begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung, für die der einbringende Gesellschafter Kapitalertragssteuer entrichten muss.
VwGH, 21.09.2005, 2002/13/0230
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Die Einbringung steuerlich nicht ausgewiesener Gewinne in eine GmbH begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung, für die der einbringende Gesellschafter Kapitalertragssteuer entrichten muss.
VwGH, 21.09.2005, 2002/13/0230