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Rechtsansichten des BMF

WirtschaftsrechtNorbert Schrottmeyerecolex 2006, 71 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Bei der schriftlichen Mitteilung des Kirchenaustritts sind Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG in Höhe von 13,-- zu entrichten. Erfolgt die Mitteilung vor der Behörde sind für das verfasste Protokoll Gebühren nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 GebG sowie die Bundesverwaltungsabgabe nach TP 4 BVerwAbgVO zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen: § 14 TP 6 Abs 1 GebG; § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 GebG; TP BVerwAbgVO

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