§ 932 Abs 4 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Bestand eines geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB anhand einer einzelfallbezogenen, objektiven Interessensabwägung der Vertragspartner des jeweiligen Vertrages beurteilt wird. Erreicht die Klimaanlage eines Pkw nur eine Heizleistung von maximal 20 Grad, ist der Käufer zur Wandlung legitimiert.