§ 1 Abs 2 Z 5 oö GVG; § 1422 ABGB; § 322 GBG; § 3 Abs 1 LiegTeilG
Auch der Pfandrechtsübergang infolge einer Forderungseinlösung erfordert die Bewilligung der Grundverkehrsbehörde. Die Freilassungserklärung des Hypothekargläubigers steht der Einwilligung des Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücken gleich.