Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob das nachträgliche Auftauchen eines Zahlungsbelegs die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob das nachträgliche Auftauchen eines Zahlungsbelegs die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO
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