§ 6 KO; § 7 KO; § 234 ZPO; § 1497 ABGB; § 1397 ABGB
Die Zession der streitverfangenen Forderung hat nicht den Verlust des Prozessführungsrechts des Zedenten zur Folge. Bei Verjährung der Forderung entstehen dem Zessionar vertragliche Schadenersatzansprüche.