§ 68a EheG
Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG ist das valorisierte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich.
OGH 31.05.2006, 7 Ob 84/06p
§ 68a EheG
Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG ist das valorisierte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich.
OGH 31.05.2006, 7 Ob 84/06p