§ 922 ABGB; § 23 Abs 3 Z4 WEG 1975; § 37 Abs 4 WEG 2002
Der OGH erörtert, dass die Anwendbarkeit des WEG nicht vom Verbraucherstatus des Wohnungseigentumserwerbers abhängt. Weiters legt er dar, dass die Begutachtung des Baustands nach § 23 Abs 3 Z 4 WEG 1975 (§ 37 Abs 4 WEG 2002) als "bedungene Eigenschaft" nach § 922 ABGB zum verbindlichen Vertragsgegenstand des Kaufvertrags gemacht werden kann.