§ 1313a ABGB; § 1323 ABGB
Der OGH konkretisiert die Rechtspflichten eines Händlers und legt dar, dass dieser im Regelfall nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten zu qualifizieren ist. Weiters legt er dar, dass der Gläubiger die Aufwendungen für ein Deckungsgeschäft schadenersatzrechtlich einfordern kann, wenn sich der der Schuldner mit der Verbesserung in Verzug befindet.