§ 34 EStG
Der VwGH legt dar, dass Leistungen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung, die mit dem Ziel der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit des Bruders und der Schonung des herzkranken Vaters eingegangen werden, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.