Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf eine Entscheidung des BGH und prüft, ob eine Bank, die die Wertpapier- und Kontenverwaltung sowie die Effektenverwahrung eines Kunden übernommen hat, zur Offenlegung der Entgeltvereinbarungen bezüglich allfälliger Spesenteilungsvereinbarungen zu einem mit ihr kooperierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet ist. Aufbauend auf einer Darstellung der Sachlage erläutert er schließlich auch die Frage der rechtlichen Einordnung und Rechtswirkung der zugrundeliegenden Verträge und vertritt schließlich die Auffassung, dass nicht die depotführende Bank sondern das WPDLU zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 13Z 4 WAG verpflichtet ist.