Art 95 GMV; Art 9 Abs 1 lit b GMV; Art 5 Abs 1 lit b MRL; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Der OGH erläutert, dass das Gemeinschaftsmarkengericht nur in begrenztem Ausmaß legitimiert ist, die Rechtswirksamkeit einer Gemeinschaftsmarke zu überprüfen. Weiters nimmt er Stellung zur Frage, welche Kriterien die Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke indizieren.