§ 12 UStG 1972; § 21 Abs 6 UStG 1972; § 6 Z 2 lit a EStG 1988
Der VwGH erörtert, dass der Bestand von Gewährleistungsforderungen keinerlei Auswirkungen auf die Begründung von Steuerverbindlichkeiten hat, sondern höchstens die nachträgliche Richtigstellung der Bemessungsgrundlage erforderlich machen kann. Weiters nimmt er Stellung zum ordnungsgemäßen Nachweis des Ausmaßes von Teilwertabschreibungen.