§ 1 Abs 1 Gemeinde-GetränkesteuerG; § 1 Abs 3 Gemeinde-Getränkesteuer; § 2 Abs 2 Gemeinde-GetränkesteuerG; § 3 Abs 8 UStG
Der VwGH konkretisiert den Ausführungsort einer Getränkelieferung und legt dar, dass für eine Veräußerung an Wiederverkäufer keine Getränkesteuer zu entrichten ist.