§ 24 Abs 1 Z 2 EStG; § 37 Abs 2 Z 1 EStG
Der VwGH erörtert, dass die nach der Einstellung eines gewerblichen Immobilienhandels bei der Veräußerung von Liegenschaften des Umlaufvermögens erzielten Gewinne nicht dem steuerlich privilegiertem Aufgabegewinn zuzuordnen sind.