Art 141 EG; Art 5 Abs 1 GleichbehandlungsRL 76/207/EG ; Lohngleichheits-RL 75/117/EWG
In Anlehnung an eine Vorabentscheidung des EuGH erörtert der OGH, dass die in einem Sozialplan vorgesehenen unterschiedlichen (vor allem am Alter orientierten) Bezugsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen für Männer und Frauen sachlich gerechtfertigt sind und somit keine Diskriminierung nach dem Geschlecht begründen.