§ 1 Abs 2 SpaltG; § 136 GBG
Der OGH erörtert, dass Maximalbetragshypotheken bei einer Spaltung zur Neugründung im Wege der Universalsukzession übertragen werden; es ist weder die Einwilligung des Grundstückseigentümers noch die Einverleibung der Hypothek erforderlich. Lediglich der Name der Neugläubigerin muss gemäß § 136 GBG richtig gestellt werden.